In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll. Die Ausbildungsordnung kann auch eine Stufenausbildung festlegen. Diese Ausbildung führt nach jeder Stufe zu einem Ausbildungsabschluss, der zu einer Berufstätigkeit befähigt und die Fortsetzung der Berufsausbildung in einer weiteren Stufe ermöglicht. Bei körperlich, geistig oder seelisch Behinderten unter 18 Jahren kann in der Ausbildung von der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung abgewichen werden, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Ausbildungsordnung enthält mindestens (§ 5 BBiG):
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes;
- die Ausbildungsdauer,
- die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
- die Prüfungsanforderungen

