1. Ärztliche Untersuchung:

Jugendliche dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein.

Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur eintragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.

Spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung muß die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muß innerhalb der letzten 3 Monate des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber sollte deshalb Lehrlinge 9 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.

2. Anmeldung:

a) bei der Beruflichen Schule: Alle Lehrlinge müssen durch den Ausbildungsbetrieb in der zuständigen Beruflichen Schule angemeldet werden. Die zuständige Schule ist in der Kreishandwerkerschaft zu erfragen. Der Lehrbetrieb hat den Lehrling für die Teilnahme am Unterricht freizustellen.

b) bei der Berufsgenossenschaft: um zu gewährleisten, dass der Lehrling vom ersten Tag an unfallversichert ist.

c) bei der Innungskrankenkasse

3. Lohnsteuerkarte:

Anforderung der Lohnsteuerkarte vom Lehrling

4. Belehrung:

Belehrung über Betriebsordnung, Unfallgefahren und Unfallverhütung durchführen

Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen und schriftlich zu dokumentieren.

5. Fahrkosten:

Beim Schulbesuch besteht keine Verpflichtung des Lehrbetriebes dem Lehrling die Fahrkosten zu erstatten.

6.Berufsbekleidung:

Wird vom Ausbildungsbetrieb eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm  zur Verfügung gestellt.

7. Bereitstellen von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln

Der Ausbildungsbetrieb hat dem Lehrling kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören unter anderem auch Berichtshefte (Ausbildungsnachweishefte), Zeichen- und Schreibmaterial sowie Fach- und Tabellenbücher, die für die Ausbildung in der Ausbildungsstätte gebraucht werden.

8. Arbeitszeit:

Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grundsätzlich  auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Das gilt auch für Betriebe mit gleitender Arbeitszeit. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Jugendliche dürfen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

Volljährige Lehrlinge (also über 18 Jahre) können grundsätzlich:

  • vor der Berufsschule, wenn der Unterricht an diesem Tag um 09:00 Uhr oder später beginnt,
  • nach der Berufsschule und
  • in Blockunterrichtswochen

noch im Betrieb beschäftigt werden. Eine Anrechnung erfolgt nur noch auf die nach dem Arbeitszeitgesetz höchstzulässige Arbeitszeit von grundsätzlich 48 Stunden wöchentlich, solange nicht der Tarifvertrag oder der individuelle Ausbildungsvertrag ausdrücklich bestimmt, dass die Berücksichtigung der Berufsschulzeit in Bezug auf die kürzere tarifliche oder betriebliche Arbeitszeit gewollt ist.

Bei der Anrechnung sind nur noch die

  • tatsächlichen Unterrichtszeiten in der Schule
  • ohne Pausen und
  • ohne Wegzeiten

zu berücksichten.

Demnach kann also der volljährige Lehrling nach der Berufsschule noch im Betrieb ausgebildet werden. Hierbei greift jedoch der Zumutbarkeitsgrundsatz. Eine Rückkehr in den Betrieb ist dann nicht erforderlich, wenn die nach dem Berufsschulunterricht verbleibende Restzeit in der Ausbildungsstätte nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann, z.B. aufgrund übermäßigen Wegezeiten. Dann kann diese Zeit nachgearbeitet werden.

9. Jugendarbeitsschutzgesetz:

Alle Lehrlinge unterliegen bis zum 18. Lebensjahr den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es regelt u. a. die Beschäftigungsmöglichkeit, die Arbeitszeit, den Urlaub, den Berufsschulbesuch, die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen sowie am Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung und die gesundheitliche Betreuung.

10. Führung des Berichtsheftes

Berichtshefte sind in der Form von Ausbildungsnachweisen zu führen und in der Kreishandwerkerschaft erhältlich. Die Führung von  Ausbildungsnachweisen ist gesetzlich vorgeschrieben.

  1. Der Ausbildungsnachweis ist vom Lehrling wöchentlich zu führen. Der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen.
  2. Durch eine entsprechende Rubrik im Ausbildungsnachweis ist dafür Sorge zu tragen, dass auch der gesetzliche Vertreter des Lehrlings sowie die Berufsschule in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen können.
  3. Der Lehrling führt den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit im Betrieb.
  4. Die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung zur Zwischen- und Gesellenprüfung gemäß § 43 Abs. 1, Ziff. 2 des Berufsbildungsgesetzes.

Anzahl der Monatsberichte: entsprechend dem Beschluss der jeweiligen Innung

Nächste Termine

Grillabend Bau-Innung Ludwigslust/ Hagenow

12.08.2010 ab 17:00 Uhr

Jagdhütte der Jagdgenossenschaft Hagenow in 19230 Hagenow

Landesverbandstag des LIV Raumausstatter- und Sattler M-V

20.08.2010

Berufliche Schule Parchim, Eldestraße 7 in 19370 Parchim

Innungsreise der Bau-Innung Landkreis Parchim

02.09.2010 bis 05.09.2010

Innungsreise in die Sächsische Schweiz