Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind der Ausbildende und der Lehrling. Sie haben vor Beginn der Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
Beginn und Dauer der Ausbildung (Empfehlung Lehrbeginn 1. September des Jahres)
Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss im Berufsausbildungsvertrag enthalten sein. In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit verlängert oder verkürzt werden. Das Berufsausbildungsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit oder aber bei vorzeitigem Bestehen der Abschlußprüfung mit dem Bestehen dieser. Besteht der Auszubildende innerhalb der Ausbildungszeit die Prüfung nicht, kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungs- prüfung verlängert werden.
Dauer der Probezeit (mind. 1 Monat, höchstens 4 Monate)
Während der Probezeit ist der Ausbildende verpflichtet, die Eignung des Auszubildenden zu prüfen. Der Auszubildende muß prüfen, ob er die richtige Berufswahl getroffen hat. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probzeit beidseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Höhe und Zahlung der Ausbildungsvergütung
Der Auszubildende erhält vom Ausbildenden eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den tariflichen Regelungen. Die Höhe der Vergütung ist für die einzelnen Ausbildungsjahre ziffernmäßig anzugeben und sollte sich jährlich erhöhen. Die Vergütung muß spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Wird eine Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart, ist für die Dauer der Verlängerung die Vergütung des letzen Ausbildungsjahres zu zahlen. Die Vergütung ist für den Schulbesuch fortzuzahlen BBIG § 19.
Urlaub
Für Jugendliche wird der Jahresurlaub in Abhängigkeit vom Alter wie folgt gestaffelt:
- - unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage / 25 Arbeitstage
- - unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage / 23 Arbeitstage
- - unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage / 21 Arbeitstage
Als Werktage gelten: Montag – Sonnabend, als Arbeitstage gelten von Montag - Freitag
Stichtag für die Höhe des Urlaubsanspruches ist das Alter des Lehrlings am 01. Januar eines Kalenderjahres.
Sind für den Lehrling tarifliche Urlaubsregelungen günstiger, haben diese bei Tarifbindung Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen. Alle Ausbildungsverträge sind vom Ausbildungsbetrieb, vom Lehrling und gegebenenfalls von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben, wenn der Lehrling das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bitte beachten Sie, dass auch die Rückseite des roten Blattes des Ausbildungsvertrages ausgefüllt werden muss.

