Zwischenprüfung

Während der Berufsausbildung muß mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. (§5 BBiG) Sie ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung. Diese Prüfung wird in der Regel vor Beendigung des 2. Ausbildungsjahres durchgeführt. Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt durch die Kreishandwerkerschaft.

Gesellenprüfung

In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Gesellenprüfungen durchgeführt.

Die Aufforderung zur Anmeldung der Lehrlinge erfolgt über die Kreishandwerkerschaft. Die Anmeldungen sind auszufüllen und mit allen darin genannten Unterlagen bis zum angegebenen Termin in der Kreishandwerkerschaft einzureichen.

In der Gesellenprüfung wird festgelegt, ob der Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. (§48 BBiG; § 39 HwO)

Die Gesellenprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Der Ausbildende muss den Auszubildenden für die Abschlußprüfung freistellen und zu den Prüfungsterminen mit dessen Zustimmung rechtzeitig anmelden. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht ein Freistellungsanspruch auch für den Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar voraus geht. (§ 15 BBiG)

Die Zulassung zur Gesellenprüfung ist unter anderem davon abhängig, ob die erforderlichen Zwischenprüfungen abgelegt und die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt worden sind.  Prüfungstermine können bei Ihrem Ansprechpartner in der zuständigen Kreishandwerkerschaft erfragt werden. (§43 BBiG; § 36 HwO)

Wiederholungsprüfung

Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis gem. § 21 Abs. 3 BBiG auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Hat er diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.

Besteht der Auszubildende die 1. Wiederholungsprüfung  ebenfalls nicht und verlangt er erneut die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von 1 Jahr abgelegt werden kann. Damit endet das Ausbildungsverhältnis auf jeden Fall, unabhängig davon, ob die 2. Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.

Nach nicht bestandener Gesellenprüfung erhält der Ausbildungsbetrieb und der Lehrling ein Prüfungszeugnis, in dem die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung aufgeführt ist. Außerdem sind ein Verlängerungsvertrag und eine Anmeldung zur Wiederholungsprüfung beigefügt, welche zum angegebenen Termin bei der Kreishandwerkerschaft einzureichen sind.

Prüfungsgebühren:
Für die Abnahme der Zwischen- und Gesellenprüfung sind laut Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Prüfungsgebühren zu zahlen.

Zeugnis bei Nichtübernahme

Jeder Lehrling kann ein qualifiziertes Zeugnis mit exakten Angaben über Führung, Leistungen und Talente verlangen; egal ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht.

Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

  • Lehrlinge können nach Anhören des Lehrherren und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
  • Unter „rechtfertigen“ werden entsprechend der Rechtsprechung wesentlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule verstanden.
  • Für den Ausbildungsbetrieb ist darunter zu verstehen, dass die überdurchschnittlichen Leistungen des Lehrlings in der praktischen Ausbildung im Unternehmen es rechtfertigen, dass eine Verkürzung des Ausbildungszeitraumes trotzdem eine erfolgreiche Prüfung gewährleistet.
  • Für die Leistungen an der Berufsschule gilt, dass grundsätzlich die Durchschnittsnote besser sein muß als 2,49 und keine Note schlechter als „ausreichend“ ist.
  • Der Antrag auf vorzeitige Zulassung kann vom Lehrherren oder vom Lehrling, bei Minderjährigen auch von gesetzlichen Vertretern mit Zustimmung des Lehrlings, gestellt werden.
  • Er muss vor Ablauf der von der Kammer für jede Prüfung festgelegten Anmeldefrist vorliegen.
  • Dem Antrag ist das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und das Zwischenprüfungszeugnis beizufügen.

Nächste Termine

Grillabend Bau-Innung Ludwigslust/ Hagenow

12.08.2010 ab 17:00 Uhr

Jagdhütte der Jagdgenossenschaft Hagenow in 19230 Hagenow

Landesverbandstag des LIV Raumausstatter- und Sattler M-V

20.08.2010

Berufliche Schule Parchim, Eldestraße 7 in 19370 Parchim

Innungsreise der Bau-Innung Landkreis Parchim

02.09.2010 bis 05.09.2010

Innungsreise in die Sächsische Schweiz