Sie sind hier: Berufsausbildung - Pflichten Auszubildender und Betrieb
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsverordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben. Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsverordnung kostenlos auszuhändigen.
dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen / Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind.
den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Besuch von angeordneten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen.
dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später den schriftlichen Ausbildungsnachweis, der für die Berufsausbildung verlangt wird, kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.
dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert, sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
von dem jugendlichen Auszubildenden Bescheinigungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist.
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; Gleiches gilt bei späteren Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse trägt der Ausbildende Betrieb.
den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenprüfungen und zur Gesellenprüfung / Abschlussprüfung anzumelden, wozu der Auszubildende den Ausbildenden ermächtigt, für die Teilnahme freizustellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß JArbSchG beizufügen.
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auszubildende verpflichtet sich
die im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. 5 freigestellt wird.
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
Nebentätigkeiten nicht durchzuführen, soweit keine vorherige schriftliche Genehmigung durch den Ausbildenden vorliegt.
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